§ 2a. Ausschluss und Einschränkung der Bundesbetreuung
(1) Gemäß § 1 Abs. 1 in Bundesbetreuung aufgenommene Asylwerber können von der weiteren Betreuung ausgeschlossen werden, wenn
1. sie an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhaltes nicht mitwirken;
2. sie einen Sachverhalt verwirklichen, der die Einstellung des Asylverfahrens rechtfertigt (§ 30 AsylG);
3. sie einen Sachverhalt verwirklichen, der einen Asylausschlussgrund darstellt (§ 13 AsylG);
4. sie aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden (§ 38a SPG);
5. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Nichtaufnahme in die Bundesbetreuung rechtfertigen würden (§ 2 Abs. 2).
(2) Gefährdet der Ausschluss von der Aufnahme oder der weiteren Betreuung den Zugang zur medizinischen Notversorgung des Asylwerbers, ist dieser unzulässig.
(3) Wäre der Ausschluss von der weiteren Betreuung unverhältnismäßig, kann die Betreuung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 auch eingeschränkt werden (zB Entzug des Taschengeldes).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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