§ 2.
(1) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Leistungen, auf die ein sonstiger gesetzlicher Anspruch besteht oder sonstige Zuwendungen, die von dritter Seite, etwa von karitativen Organisationen oder anderen Gebietskörperschaften, erbracht werden, sind bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit mit zu berücksichtigen.
(2) In die Bundesbetreuung können - trotz bestehender Hilfsbedürftigkeit - nicht aufgenommen werden:
1. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;
2. Asylwerber, die wegen eines Verbrechens von einem österreichischen Gericht verurteilt worden sind. § 73 StGB gilt;
3. Asylwerber, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität mitwirken;
4. Asylwerber, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
5. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;
6. Asylwerber, die in der Unterkunft ein für die anderen Mitbewohner unzumutbares Verhalten an den Tag legen.
(3) Asylwerbern ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihnen Bundesbetreuung gewährt wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis alleinstehender Frauen und Minderjähriger, auf ethnische Besonderheiten und persönliche Wünsche nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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