§ 13.
Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs. 2 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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