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GVG-B 2005 § 12., BGBl. I Nr. 101/2003, gültig von 22.11.2003 bis 31.12.2004

§ 12.

(1) Fremden, deren Asylantrag abgewiesen wurde, sowie Flüchtlingen im Sinne des Asylgesetzes, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder - soweit sie staatenlos sind - Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.

(2) Rückkehrhilfe umfaßt jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann Rückreiseberatungsstellen einrichten, die den in Abs. 1 bezeichneten Personenkreis auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängende Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres kann sich dazu auch einschlägiger Organisationen bedienen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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