GVG-B 2005 § 11., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2004

§ 11.

(1) Der Bundesminister für Inneres darf für Zwecke der Bundesbetreuung relevante Daten von Asylwerbern und Flüchtlingen (insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Staatsangehörigkeit, Dokumente, Berufsausbildung und Angaben über die Bundesbetreuung) automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an die im § 4 genannten Rechtsträger, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.

(2) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben dem Bundesministerium für Inneres Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von bundesbetreuten Asylwerbern zu erteilen.

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