GVG-B 2005 § 10. Verwaltungsübertretungen, BGBl. I Nr. 70/2015, gültig ab 20.07.2015

§ 10. Verwaltungsübertretungen

(1) Wer entgegen einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 eine Betreuungseinrichtung des Bundes oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält, ist mit Geldstrafe bis zu € 700, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Wer als Asylwerber eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, obwohl ihm das gemäß § 7 Abs. 2 verboten ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 300, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, wegen der sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(4) Fällt eine Tat nach Abs. 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.

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