Gütesiegelverordnung § 2. Verwendung im geschäftlichen Verkehr, BGBl. II Nr. 313/2009, gültig ab 30.09.2009

§ 2. Verwendung im geschäftlichen Verkehr

Zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 20 Abs. 3 GewO 1994 gehören insbesondere die Verwendung in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR-Aktivitäten sowie das Anbringen auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen). Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden.

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