§ 1. Gütesiegel
Das Gütesiegel gemäß § 20 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entspricht dem in der Anlage abgebildeten Muster. Bei der Verwendung sind die vorgegebenen Relationen einzuhalten. Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster zu entsprechen. Die nicht in Schwarz dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden.
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