GütbefG § 27. Vollziehung, BGBl. I Nr. 106/2001, gültig ab 11.08.2001

ABSCHNITT X Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 27. Vollziehung

Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, betraut.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-76847