GütbefG § 27. Vollziehung, BGBl. I Nr. 106/2001, gültig ab 11.08.2001
ABSCHNITT X Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 27. Vollziehung
Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, betraut.
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