GütbefG § 6., BGBl. Nr. 593/1995, gültig von 01.09.1995 bis 31.08.1995

ABSCHNITT II Besondere Bestimmungen über die Konzession

§ 6.

(1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden - gegebenenfalls auch der des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers -, der Standort des Gewerbebetriebes sowie die Art der Konzession (§ 2 Abs. 2) ersichtlich sind. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmt durch Verordnung die Ausmaße und näheren Einzelheiten dieser Tafel, einschließlich einer unterschiedlichen Farbgebung für den Güternahverkehr und den Güterfernverkehr, sowie deren Ausgaben.

(2) In jedem der zur Ausübung des Güternahverkehrs (§ 2 Abs. 2 Z 1) verwendeten Kraftfahrzeuge ist ein Verzeichnis gemäß § 2 Abs. 6 mitzuführen. Bei Durchführung von Stichfahrten (§ 2 Abs. 3) sind Aufzeichnungen wie Lieferscheine, Ausfolgescheine und Fahrtaufträge, aus denen der Belade- und Entladeort ersichtlich sind, mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Für die Dauer einer vorübergehend erhöhten Nachfrage nach Transportleistungen, wie insbesondere aus Anlaß der Durchführung von Großbauvorhaben, bei Großveranstaltungen oder zu Erntezeiten, kann der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers einer Konzession nach § 2 Abs. 2 Z 1 die Ausübung des Güternahverkehrs mit einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen bewilligen. Die Bewilligung hat den besonderen Anlaß, die Gültigkeitsdauer sowie die Anzahl der Kraftfahrzeuge anzuführen.

(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt sind, müssen die beabsichtigte Einstellung der Gewerbeausübung oder deren beabsichtigtes Ruhen durch mehr als einen Monat der Bezirksverwaltungsbehörde vier Wochen vorher anzeigen.

(5) Wenn die Versorgung der Bevölkerung oder der Wirtschaft mangels ausreichenden Transportraumes nicht gewährleistet erscheint, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für die Dauer dieses Versorgungsnotstandes durch Verordnung mit der Ausübung des Güternahverkehrs (§ 2 Abs. 2 Z 1) verbundene räumliche Beschränkungen aufheben.

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