ABSCHNITT II Besondere Bestimmungen über die Konzession
§ 4.
(1) Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:
1. für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen
2. für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 124 Z 19 GewO 1994;
3. für den Werkverkehr (§ 10);
4. für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung;
5. für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
a) in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;
b) in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.
(2) Eine Konzession nach § 2 ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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