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GütbefG § 4., BGBl. Nr. 593/1995, gültig von 01.09.1995 bis 10.08.2001

ABSCHNITT II Besondere Bestimmungen über die Konzession

§ 4.

(1) Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:

1. für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen

2. für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 124 Z 19 GewO 1994;

3. für den Werkverkehr (§ 10);

4. für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung;

5. für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen

a) in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;

b) in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.

(2) Eine Konzession nach § 2 ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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