ABSCHNITT II Besondere Bestimmungen über die Konzession
§ 3.
(1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen.
(2) Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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