ABSCHNITT X Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 27.
§ 27. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich des § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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