GütbefG § 26., BGBl. Nr. 593/1995, gültig von 01.09.1995 bis 10.08.2001

ABSCHNITT X Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 26.

(1) Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im Umfang des § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 126/1993, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 126/1993, und der Gewerbeordnung 1994.

(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 126/1993 anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 126/1993, geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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