ABSCHNITT VI
§ 21.
§ 21. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr haben die Organe der Bundesgendarmerie sowie die Grenzorgane, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diese Organe, mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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