GütbefG § 20., BGBl. Nr. 593/1995, gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998

ABSCHNITT VI

§ 20.

(1) Konzessionen für den Güternahverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Konzessionen für den Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.

(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 9 Abs. 4) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 9 Abs. 6) verfügt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 8 Abs. 3 der Landeshauptmann.

(5) § 335a GewO 1994 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

(6) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.

(7) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(8) Zuständige Behörde nach § 22 ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.

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