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GütbefG § 18., BGBl. I Nr. 23/2006, gültig von 11.08.2001 bis 16.02.2006

ABSCHNITT IV

§ 18.

(1) Die Vordrucke für die Frachtbriefe müssen für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein.

(2) Die Güterbeförderungsunternehmer haben die Frachtbriefe nach fortlaufenden Nummern geordnet sorgfältig aufzubewahren; für die Dauer der Aufbewahrung ist § 132 Bundesabgabenordnung maßgebend. Die Verwendung der Frachtbriefe muß jederzeit lückenlos nachgewiesen werden können.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis durch Verordnung für bestimmte Beförderungen ein anderes Beförderungspapier als den Frachtbrief vorsehen und das Muster dieses Beförderungspapiers sowie die näheren Bestimmungen über seine Beschaffenheit und Verwendung festsetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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