ABSCHNITT IV
§ 17.
(1) Die Güterbeförderungsunternehmer haben bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.
(2) Der Frachtbrief ist in fünffacher Ausfertigung auszustellen. Je eine Ausfertigung erhalten
1. der Absender (Übernahmebescheinigung des Frachtführers),
2. der Empfänger (Lieferschein),
3. der Güterbeförderungsunternehmer (Zweitschrift der Rechnung, Nachweis über den Inhalt des Beförderungsvertrages),
4. der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe (Kontrolle),
5. das Österreichische Statistische Zentralamt (statistische Erfassung).
(3) Der Frachtbrief hat folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Absenders;
2. den Namen und die Anschrift des Empfängers;
3. den Ablieferungsort (Entladeort);
4. Weisungen für die Zoll- und die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere;
5. die Lieferklausel;
6. den Beladeort und -tag;
7. die Bezeichnung des Gutes, auch nach den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter, und die Art der Verpackung;
8. die Anzahl, die Zeichen und die Nummern der Frachtstücke;
9. das Bruttogewicht der Sendung und sonstige Angaben über die Menge des Gutes;
10. den Namen und die Anschrift des Frachtführers;
11. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;
12. die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;
13. die Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten;
14. Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist;
15. sonstige für die statistischen Erhebungen erforderliche Angaben;
16. den Ort und Tag der Ausstellung;
17. die Unterschrift des Frachtführers;
18. die Unterschrift des Absenders;
19. die Unterschrift des Empfängers;
20. die Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme des Gutes und allfälliger Begleitpapiere durch den Empfänger mit Datum und Unterschrift;
21. sonstige Vereinbarungen und Erklärungen der Beteiligten.
(4) Hinsichtlich der im Abs. 3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief sind verantwortlich
1. der Auftraggeber für die Z 1 bis 5,
2. der Absender für die Z 6 bis 9 und 18,
3. der Frachtführer für die Z 10 bis 17,
4. der Empfänger für die Z 19 und 20,
5. der Frachtführer, der Auftraggeber, der Absender oder der Empfänger für die Z 21, sofern ein Interesse an der Eintragung derartiger Vereinbarungen und Erklärungen besteht.
(5) Bei tarifgebundenen Beförderungen hat der Frachtbrief zusätzlich Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung unter Anführung des frachtpflichtigen Gewichtes, der Tarifklasse oder des Ausnahmetarifes, der Währung, des Frachtsatzes, der Fracht und allfälliger Nebengebühren und sonstiger Forderungen (zB Nachnahme) zu enthalten; die Eintragung der bei tarifgebundenen Beförderungen notwendigen Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung durch den Güterbeförderungsunternehmer kann auf jener Ausfertigung, die beim Absender verbleibt, und in den Fällen, in denen die Ablieferung nicht erst nach erfolgter Bezahlung der Fracht oder einer allfälligen Nachnahme zu erfolgen hat, auch auf der für den Empfänger bestimmten Ausfertigung unterbleiben.
(6) Die Angaben und Erklärungen im Frachtbrief müssen deutlich und unauslöschbar in deutscher Sprache geschrieben, gestempelt oder gedruckt sein. Frachtbriefe mit abgeänderten, radierten oder überklebten Eintragungen sind unzulässig. Durchstreichungen sind nur zulässig, wenn der Absender diese mit seiner Unterschrift anerkennt.
(7) Die für die Frachtbriefkontrolle bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefes ist bis zum 20. Tag des Folgemonats an den Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe, die für die statistische Erfassung des Inlandsverkehrs bestimmte Ausfertigung an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/1998)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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