GütbefG § 13., BGBl. I Nr. 17/1998, gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001

ABSCHNITT IV

§ 13.

(1) Die Festsetzung oder Aufhebung der Tarife bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Die Tarife sind zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

(2) Die Tarife sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen und treten frühestens vier Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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