GütbefG § 11., BGBl. I Nr. 106/2001, gültig von 11.08.2001 bis 16.02.2006

ABSCHNITT III Bestimmungen über den Werkverkehr

§ 11.

(1) Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit

1. Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragen ist, oder

2. mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3

durchgeführt werden.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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