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GütbefG § 11., BGBl. I Nr. 23/2006, gültig ab 17.02.2006

ABSCHNITT III Bestimmungen über den Werkverkehr

§ 11.

Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit

1. Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ eingetragen ist, oder

2. mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3

durchgeführt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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