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GTG § 98. Geschäftsstelle, BGBl. I Nr. 126/2004, gültig ab 17.11.2004

V. ABSCHNITT Gentechnikkommission und Gentechnikbuch

§ 98. Geschäftsstelle

Für die laufenden Geschäfte der Kommission und ihrer Ausschüsse ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Geschäftsstelle einzurichten. Diese ist von einem rechtskundigen Beamten zu leiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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