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GTG § 96. Verschwiegenheitspflicht, BGBl. Nr. 510/1994, gültig ab 13.07.1994

V. ABSCHNITT Gentechnikkommission und Gentechnikbuch

§ 96. Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder der Kommission und ihrer Ausschüsse sowie die gemäß § 95 Abs. 1 hinzugezogenen sachkundigen Personen und Vertrauenspersonen sind über Informationen und Wahrnehmungen, die sie in dieser Eigenschaft gewonnen haben - ausgenommen Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich waren oder sind -, während der Dauer ihrer Funktionsperiode und auch danach zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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