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GTG § 94. Mitglieder der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse, BGBl. I Nr. 126/2004, gültig ab 17.11.2004

V. ABSCHNITT Gentechnikkommission und Gentechnikbuch

§ 94. Mitglieder der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse

(1) Die Funktionsperiode eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Kommission oder eines Mitgliedes ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse endet durch

1. Zeitablauf,

2. Tod,

3. Abberufung über Vorschlag der nominieren den Stelle(n),

4. Rücktritt des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes oder

5. Abberufung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen wegen groben Verstoßes gegen die Geschäftsordnung oder die Verschwiegenheitspflicht (§ 96).

(2) Die Kommission und ihre Ausschüsse sind auch dann beschlußfähig, wenn nicht alle Mitglieder nominiert wurden.

(3) Die Tätigkeit in der Kommission und in ihren wissenschaftlichen Ausschüssen ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse und den sachkundigen Personen, die gemäß § 95 beigezogen werden, nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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