GTG § 90. Vorsitz in den wissenschaftlichen Ausschüssen, BGBl. Nr. 510/1994, gültig von 13.07.1994 bis 16.11.2004

V. ABSCHNITT Gentechnikkommission und Gentechnikbuch

§ 90. Vorsitz in den wissenschaftlichen Ausschüssen

Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat für jeden wissenschaftlichen Ausschuß einen Bediensteten seines Bundesministeriums zum Vorsitzenden zu bestellen; dieser hat beratende Stimme. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz für dessen Vertretung zu sorgen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-76846