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GTG § 90. Vorsitz in den wissenschaftlichen Ausschüssen, BGBl. Nr. 510/1994, gültig von 13.07.1994 bis 16.11.2004

V. ABSCHNITT Gentechnikkommission und Gentechnikbuch

§ 90. Vorsitz in den wissenschaftlichen Ausschüssen

Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat für jeden wissenschaftlichen Ausschuß einen Bediensteten seines Bundesministeriums zum Vorsitzenden zu bestellen; dieser hat beratende Stimme. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz für dessen Vertretung zu sorgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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