GTG § 89., BGBl. Nr. 510/1994, gültig von 13.07.1994 bis 30.06.1998

V. ABSCHNITT Gentechnikkommission und Gentechnikbuch

§ 89.

Nominierungsrecht für Experten der wissenschaftlichen Ausschüsse

(1) Das Nominierungsrecht für die Experten hat, sofern in den § 86 bis 88 nicht anderes bestimmt wird, die Österreichische Akademie der Wissenschaften.

(2) Die Bundesminister üben ihre Nominierungsrechte auf Grund von Dreiervorschlägen aus, die von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften im Einvernehmen mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und dem Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft im Sinne der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen zu erstatten sind.

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