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GTG § 88., BGBl. Nr. 510/1994, gültig von 13.07.1994 bis 30.11.2005

V. ABSCHNITT Gentechnikkommission und Gentechnikbuch

§ 88.

Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für

Genanalyse und Gentherapie am Menschen

(1) Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalyse und Gentherapie am Menschen obliegt die Begutachtung von Anträgen gemäß dem IV. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem IV. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.

(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:

1. je ein Experte aus den Bereichen:

a) Molekularbiologie,

b) ein Arzt mit Kenntnissen auf dem Gebiet der molekularen Pathologie (nominiert von den drei medizinischen Fakultäten Österreichs),

c) zwei Vertreter des Obersten Sanitätsrates (nominiert von diesem selbst),

d) wissenschaftliche Philosophie (nominiert von der Österreichischen Rektorenkonferenz),

e) Theologie (nominiert von den theologischen Fakultäten Österreichs);

2. zusätzlich zu den unter Abs. 3 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen für

a) Genanalysen (§ 68 Abs. 2): je ein Experte aus den Bereichen

aa) Humangenetik (nominiert von den drei medizinischen Fakultäten Österreichs),

bb) molekulare Genanalytik,

cc) Soziologie,

dd) Sozialarbeit (nominiert von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation),

ee) Datenschutzrecht und

b) Gentherapien:

aa) ein Arzt mit Kenntnissen über somatische Gentherapie (nominiert von den drei medizinischen Fakultäten Österreichs) und

bb) zwei der fünf Ständigen Mitglieder des Arzneimittelbeirates (nominiert von diesem selbst)

zuzuziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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