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GTG § 87., BGBl. I Nr. 73/1998, gültig von 01.07.1998 bis 30.06.2002

V. ABSCHNITT Gentechnikkommission und Gentechnikbuch

§ 87.

Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für

Freisetzungen und Inverkehrbringen

(1) Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen obliegt die Begutachtung von Anträgen für Freisetzungen von GVO in die Umwelt und von Anträgen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß dem III. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend den III. Abschnitt.

(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:

1. je ein Experte aus den Bereichen

a) Molekularbiologie (nominiert vom Bundeskanzler),

b) Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie) und

das unter § 81 Abs. 1 Z 6 lit. d genannte Mitglied der Gentechnikkommission;

2. zusätzlich zu den unter Abs. 2 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung betreffend Freisetzung von

a) Mikroorganismen:

ein Experte für molekulare Mikrobiologie (nominiert vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten), ein Experte für mikrobielle Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie), ein Experte für Pflanzen- oder Tierpathologie (nominiert vom Bundeskanzler), ein Experte für Umwelthygiene (nominiert vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales);

b) Pflanzen:

ein Experte für Pflanzengenetik (nominiert vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr), ein Experte für Pflanzenzucht (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Vegetationskunde (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie), ein Experte für Pflanzenphysiologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Bodenkunde (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Pflanzenpathologie (nominiert vom Bundeskanzler), ein Experte für Insektenkunde (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie), ein Experte für Mykologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie), ein Experte für Populationsbiologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie);

c) Tieren:

ein Experte für Tiergenetik (nominiert vom Bundeskanzler),

ein Experte für Tierzucht (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Zoologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie).

(3) Bei der Begutachtung von Anträgen betreffend Freisetzungen und bei der Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und der Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem III. Abschnitt Teil A dieses Bundesgesetzes ist ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie mit beratender Stimme beizuziehen; diesem ist Gelegenheit zu geben, die Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie (§ 37 Abs. 6) zu erläutern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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