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GTG § 87. Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses fürFreisetzungen und Inverkehrbringen, BGBl. Nr. 510/1994, gültig von 13.07.1994 bis 30.06.1998

V. ABSCHNITT Gentechnikkommission und Gentechnikbuch

§ 87. Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses fürFreisetzungen und Inverkehrbringen

(1) Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen obliegt die Begutachtung von Anträgen für Freisetzungen von GVO in die Umwelt und von Anträgen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß dem III. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend den III. Abschnitt.

(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:

1. je ein Experte aus den Bereichen

a) Molekularbiologie,

b) Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie);

2. zusätzlich zu den unter Abs. 2 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen betreffend Freisetzungen von

a) Mikroorganismen:

ein Experte für molekulare Mikrobiologie, ein Experte für mikrobielle Ökologie, ein Experte für Pflanzen- oder Tierpathologie, ein Experte für Umwelthygiene (nominiert vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz),

b) Pflanzen:

ein Experte für Pflanzengenetik, ein Experte für Pflanzenzucht (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Vegetationskunde, ein Experte für Pflanzenphysiologie,

c) Tieren:

ein Experte für Tiergenetik, ein Experte für Tierzucht (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Zoologie;

3. zusätzlich zu den unter Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen betreffend das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1, ein Experte für Toxikologie (nominiert vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz), ein Experte für Qualitätssicherung und Kennzeichnung (nominiert vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten)

zuzuziehen.

(3) Bei der Begutachtung von Anträgen betreffend Freisetzungen und bei der Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und der Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem III. Abschnitt Teil A dieses Bundesgesetzes ist ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie mit beratender Stimme beizuziehen; diesem ist Gelegenheit zu geben, die Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie (§ 37 Abs. 6) zu erläutern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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