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GTG § 86. Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses fürArbeiten mit GVO im geschlossenen System, BGBl. Nr. 510/1994, gültig von 13.07.1994 bis 30.06.2002

V. ABSCHNITT Gentechnikkommission und Gentechnikbuch

§ 86. Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses fürArbeiten mit GVO im geschlossenen System

(1) Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System obliegt die Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen für Arbeiten mit GVO gemäß dem II. Abschnitt, die Abgabe von Stellungnahmen in den Feststellungsverfahren gemäß §§ 7 und 9 Abs. 3 sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend Arbeiten mit GVO im geschlossenen System.

(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:

1. je ein Experte aus den Bereichen

a) Molekularbiologie,

b) molekulare Virologie,

c) molekulare Mikrobiologie (nominiert vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz),

d) Hygiene (nominiert vom Bundesminister für Arbeit und Soziales),

e) Genetik,

f) Ökologie insbesondere mikrobielle Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie);

2. zusätzlich zu den unter Abs. 1 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen betreffend Arbeiten

a) mit Mikroorganismen: ein Experte für Mikrobiologie oder Virologie,

b) im großen Maßstab: ein Experte für Biotechnologie (nominiert vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) und ein Experte für Sicherheitstechnik (nominiert vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten),

c) mit Zellkulturen: ein Experte für Zellkultur,

d) mit Pflanzen: ein Experte für Pflanzenphysiologie,

e) mit Tieren: ein Experte für Zoologie zuzuziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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