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GTG § 85. Ständige wissenschaftliche Ausschüsse, BGBl. Nr. 510/1994, gültig von 13.07.1994 bis 30.06.1998

V. ABSCHNITT Gentechnikkommission und Gentechnikbuch

§ 85. Ständige wissenschaftliche Ausschüsse

(1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat als wissenschaftliche Ausschüsse der Kommission

1. einen wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System,

2. einen wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen und

3. einen wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalyse und Gentherapie am Menschen einzurichten.

(2) Die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz auf Grund der Vorschläge gemäß §§ 86 bis 89 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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