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GTG § 84. Aufgaben der Kommission, BGBl. Nr. 510/1994, gültig ab 13.07.1994

V. ABSCHNITT Gentechnikkommission und Gentechnikbuch

§ 84. Aufgaben der Kommission

Aufgaben der Kommission sind insbesondere

1. die Beratung der Behörde über grundsätzliche Fragen der Anwendungen der Gentechnik, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich der wissenschaftlichen Ausschüsse fallen,

2. die Beschlußfassung über vorgeschlagene Abschnitte des Gentechnikbuches gemäß § 99 Abs. 3 und

3. die Erstellung des Berichts über die Anwendung der Gentechnik (§ 99 Abs. 5).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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