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GTG § 81., BGBl. I Nr. 73/1998, gültig von 01.07.1998 bis 16.11.2004

V. ABSCHNITT Gentechnikkommission und Gentechnikbuch

§ 81.

(1) Der Kommission haben anzugehören:

1. a) Zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes, davon eine Expertin für Frauenangelegenheiten,

b) ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

c) ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,

d) ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,

e) ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,

f) ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr,

das Vorschlagsrecht haben die entsendenden Bundesminister;

2. a) ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,

b) ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

c) ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

d) ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich - das Vorschlagsrecht haben die entsendenden Organisationen;

3. je ein Vertreter der wissenschaftlichen Ausschüsse - das Vorschlagsrecht haben die entsendenden Ausschüsse;

4. acht Sachverständige, die über Erfahrungen in den Bereichen der Mikrobiologie, Zellbiologie, Virologie, Molekularbiologie, Hygiene, Ökologie, Sicherheitstechnik und Soziologie verfügen. Jeder der genannten Bereiche muß durch mindestens einen Sachverständigen vertreten sein. Mindestens fünf dieser Experten müssen mit GVO gearbeitet haben; das Vorschlagsrecht hat die österreichische Akademie der Wissenschaften;

5. je ein Sachverständiger für Fragen der Molekularbiologie über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

6. a) ein Vertreter der wissenschaftlichen Philosophie - das Vorschlagsrecht hat die österreichische Rektorenkonferenz,

b) ein Vertreter einer theologischen Fakultät das Vorschlagsrecht haben die theologischen Fakultäten Österreichs,

c) ein Arzt - das Vorschlagsrecht haben die drei medizinischen Fakultäten Österreichs,

d) eine mit Umweltproblemen vertraute Person - das Vorschlagsrecht hat das Umweltbundesamt,

e) ein Vertreter, der durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation vorzuschlagen ist.

(2) Die Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz auf Grund der Vorschläge gemäß Abs. 1 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist - ebenfalls für fünf Jahre - ein Ersatzmitglied zu bestellen; das Vorschlagsrecht hiezu besteht in gleicher Weise wie für die zu vertretenden Mitglieder.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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