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GTG § 79l., BGBl. I Nr. 126/2004, gültig ab 01.12.2004

IVa. Abschnitt Zivilrechtliche Haftung

§ 79l.

Außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden durch Einwirkungen im Sinn des § 79k sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Schaden eingetreten ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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