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GTG § 76. Klinische Prüfungen zum Zweck der somatischen Gentherapie, BGBl. Nr. 510/1994, gültig von 01.01.1995 bis 16.11.2004

IV. ABSCHNITT Genetische Analysen und Gentherapie am Menschen

§ 76. Klinische Prüfungen zum Zweck der somatischen Gentherapie

Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes über klinische Prüfungen gelten für die klinische Prüfung im Rahmen einer somatischen Gentherapie am Menschen mit der Maßgabe, daß eine solche klinische Prüfung nur durchgeführt werden darf, wenn hiefür eine Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vorliegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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