GTG § 73. Meldepflichten, BGBl. Nr. 510/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.11.2005

IV. ABSCHNITT Genetische Analysen und Gentherapie am Menschen

§ 73. Meldepflichten

Der Leiter einer Einrichtung gemäß § 68 hat der Behörde in zweijährigen Abständen mittels Formblatt (Anlage 2) eine zusammenfassende Meldung über die in dieser Einrichtung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 durchgeführten Genanalysen zu übermitteln.

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