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GTG § 67. Verbot der Erhebung und Verwendung von Daten aus genetischen Analysen für bestimmte Zwecke, BGBl. I Nr. 127/2005, gültig von 01.12.2005 bis 31.12.2016

IV. ABSCHNITT Genetische Analysen und Gentherapie am Menschen

§ 67. Verbot der Erhebung und Verwendung von Daten aus genetischen Analysen für bestimmte Zwecke

Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse von genetischen Analysen von ihren Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Von diesem Verbot sind auch das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke umfasst.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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