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GTG § 67., BGBl. Nr. 510/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.11.2005

IV. ABSCHNITT Genetische Analysen und Gentherapie am Menschen

§ 67.

Verbot der Erhebung und Verwendung von Daten aus Genanalysen für

bestimmte Zwecke

Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse von Genanalysen von ihren Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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