GTG § 64. Verbot von Eingriffen in das Erbmaterial der menschlichen Keimbahn, BGBl. I Nr. 127/2005, gültig von 19.11.2005 bis 31.01.2022
IV. ABSCHNITT Genetische Analysen und Gentherapie am Menschen
§ 64. Verbot von Eingriffen in das Erbmaterial der menschlichen Keimbahn
Für Eingriffe in die menschliche Keimbahn gilt das Verbot des § 9 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992.
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