GTG § 64. Verbot von Eingriffen in das Erbmaterial der menschlichen Keimbahn, BGBl. I Nr. 8/2022, gültig ab 01.02.2022

IV. ABSCHNITT Genetische Analysen und Gentherapie am Menschen

§ 64. Verbot von Eingriffen in das Erbmaterial der menschlichen Keimbahn

Genetische Analysen und Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken

Für Eingriffe in die menschliche Keimbahn gilt das Verbot des § 9 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992.

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