IV. ABSCHNITT Genetische Analysen und Gentherapie am Menschen
§ 64. Verbot von Eingriffen in das Erbmaterial der menschlichen Keimbahn
Genetische Analysen und Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken
Für Eingriffe in die menschliche Keimbahn gilt das Verbot des § 9 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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