GTG § 62a. Bereitstellung von GVO zu anderen Zwecken als dem In-Verkehr-Bringen, BGBl. I Nr. 126/2004, gültig ab 01.12.2004

III. ABSCHNITT Freisetzen von GVO und Inverkehrbringen von Erzeugnissen

TEIL B Inverkehrbringen

§ 62a. Bereitstellung von GVO zu anderen Zwecken als dem In-Verkehr-Bringen

GVO, die für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System, für eine Freisetzung oder für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfung bereitgestellt werden, müssen auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument als GVO gekennzeichnet sein.

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