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GTG § 59. Berechtigungsumfang, BGBl. Nr. 510/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.11.2004

III. ABSCHNITT Freisetzen von GVO und Inverkehrbringen von Erzeugnissen

TEIL B Inverkehrbringen

§ 59. Berechtigungsumfang

Die Abgabe und die Verwendung von Erzeugnissen (§ 54 Abs. 1), deren Inverkehrbringen gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt ist, bedarf keiner weiteren Genehmigung nach diesem Bundesgesetz.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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