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GTG § 52. Aufzeichnungspflichten, BGBl. Nr. 510/1994, gültig ab 01.01.1995

III. ABSCHNITT Freisetzen von GVO und Inverkehrbringen von Erzeugnissen

TEIL A Freisetzen von GVO

§ 52. Aufzeichnungspflichten

(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß über die durchgeführte Freisetzung begleitende Aufzeichnungen geführt, diese aufbewahrt und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.

(2) Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Betreibers;

2. Ort der Freisetzung;

3. Datum und Geschäftszahl der Genehmigung der Freisetzung;

4. Beginn und Abschluß der Freisetzung;

5. zusammenfassende Darstellung der Freisetzung, die eine Beurteilung der Freisetzung im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ermöglicht;

6. die Namen der an der Durchführung der Arbeiten unmittelbar beteiligten Personen;

7. Abweichungen vom geplanten Versuchsablauf;

8. Entsorgung von GVO.

(3) Die Aufzeichnungen dürfen weder durch Streichungen noch auf andere Weise unkenntlich gemacht werden. Werden die Aufzeichnungen nachträglich geändert, so sind das Datum der Änderung und der Name des Ändernden beizufügen.

(4) Die Aufzeichnungen müssen zumindest zehn Jahre nach Beendigung der Freisetzung aufbewahrt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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