III. ABSCHNITT Freisetzen von GVO und Inverkehrbringen von Erzeugnissen
TEIL A Freisetzen von GVO
§ 51. Kontrollen
Die Behörde ist berechtigt, während und nach der Freisetzung sowohl im Versuchsbereich als auch in dessen Umgebung Kontrollen, auch unter Entnahme entsprechender Proben (§ 101), durchzuführen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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