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GTG § 47. Wechsel des Betreibers, BGBl. Nr. 510/1994, gültig ab 01.01.1995

III. ABSCHNITT Freisetzen von GVO und Inverkehrbringen von Erzeugnissen

TEIL A Freisetzen von GVO

§ 47. Wechsel des Betreibers

Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers werden die Zulässigkeit der Durchführung einer Freisetzung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat der Behörde den Wechsel unverzüglich schriftlich zu melden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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