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GTG § 41. Hemmung des Fristenlaufes, BGBl. Nr. 510/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1998

III. ABSCHNITT Freisetzen von GVO und Inverkehrbringen von Erzeugnissen

TEIL A Freisetzen von GVO

§ 41. Hemmung des Fristenlaufes

Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Antragsteller und der Auftrag zur Verbesserung des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen hemmen die Frist gemäß § 40 Abs. 1 bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Antragstellers oder der Verbesserung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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