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GTG § 39. Behördliches Verfahren, BGBl. Nr. 510/1994, gültig von 01.01.1995 bis 16.11.2004

III. ABSCHNITT Freisetzen von GVO und Inverkehrbringen von Erzeugnissen

TEIL A Freisetzen von GVO

§ 39. Behördliches Verfahren

(1) Die Behörde hat dem Antragsteller den Eingang und das Eingangsdatum des Antrages sowie der beigefügten Unterlagen unverzüglich durch Eingangsstempel oder sonst schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Behörde hat, soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erforderlich ist, dem Antragsteller aufzuerlegen, weitere Informationen zur Verbesserung des Antrages zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung über die Genehmigung einer Freisetzung, außer im Fall eines vereinfachten behördlichen Verfahrens gemäß § 42, ein Anhörungsverfahren gemäß § 43 durchzuführen und ein Gutachten des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission einzuholen.

(4) Die Behörde hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten eine Zusammenfassung des Antrages gemäß § 37 Abs. 2 binnen 30 Tagen nach seinem Eingang zu übermitteln.

(5) Die Behörde hat

a) dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie den Eingang des Antrages (Abs. 1), den Inhalt einer Aufforderung gemäß Abs. 2 und der auf Grund dieser Aufforderung einlangenden weiteren Informationen unverzüglich mitzuteilen,

b) das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zum Anhörungsverfahren (§ 43) zu laden und

c) dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ihre Entscheidungen (§§ 40 und 48) und die Meldungen und Mitteilungen des Betreibers (§§ 45 Abs. 3, 46, 47 und 49 Abs. 2) unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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