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GTG § 31. Änderung der Sicherheitsausstattung, BGBl. Nr. 510/1994, gültig ab 01.01.1995

II. ABSCHNITT Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen

§ 31. Änderung der Sicherheitsausstattung

Der Betreiber hat jede Änderung der Sicherheitsausstattung des geschlossenen Systems, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu beeinträchtigen geeignet ist, auch nach der Anmeldung oder nach Abschluß des Genehmigungsverfahrens der Behörde schriftlich zu melden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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