XII. ABSCHNITT Übergangs-, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 112. Umsetzungshinweis
Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 90/219/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/81/EG und die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L 106 vom , in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 1830/2003, ABl. Nr. L 268 vom , sowie der Richtlinie (EU) 2015/412 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, ABl. Nr. L 68 vom , umgesetzt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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